Medizin Physik Experte

Nach § 82 Abs. 4 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20.07.2001 (BGBl.1S. 1714) muss bei nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen ein Medizin-Physik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein. Gemäß Nr. 3.1.1.3. der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ (BAnz. 2002, Nr. 207a) kann der Nachweis der Verfügbarkeit durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen.
Wir erhielten die Zulassung als Medizin Physik Experte und können Ihnen somit die medizinphysikalische Betreuung entsprechend den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften anbieten.
Als Medizin Physik Experten Vertrag werden wir mindestens einmal jährlich die Praxis besuchen kommen. Es sind alle medizinphysikalischen Tätigkeiten enthalten. z.B. Erstellung von Protokollen, Strahlenschutzunterweisung, Erstellung der Strahlenschutzanweisung, alle Schreiben an die Behörde, 365 Tage im Jahr telefonische Erreichbarkeit usw.